Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, KSZE-Konfliktverhütungszentrum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 511/1993Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 5. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 2 erwähnten Personengruppe sowie für Angehörige der ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind. Paragraph 5, Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in Paragraph 2, erwähnten Personengruppe sowie für Angehörige der ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Dokumentnummer
NOR12013449
Alte Dokumentnummer
N1199110468X