Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1992 umfaßte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374a/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1996Bundesgesetzblatt Nr. 374a aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
06.05.1992
Außerkrafttretensdatum
21.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 234/1996
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte, wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
NOR12013818
Alte Dokumentnummer
N1199220543J