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Art. 34 (ÜR) AEZG

Fassungen
01.03.1992 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 (ÜR)01.03.199231.03.1999 BGBl. Nr. 628/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzzulagengesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999

Abkürzung

AEZG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch 34

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, zu Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) Anmerkung, Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10001110

Dokumentnummer

NOR12160074

Alte Dokumentnummer

N1199117776J