Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 10. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge Paragraph 10, Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder
wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes während eines Kalendermonats nicht im vollen Umfang, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.
Dokumentnummer
NOR12013481
Alte Dokumentnummer
N1199110825X