Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Vorschuß
§ 11. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen. Paragraph 11, Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.
Dokumentnummer
NOR12013482
Alte Dokumentnummer
N1199110826X