Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Bestandteile der Auslandseinsatzzulage
§ 2. (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus einem Sockelbetrag und Zuschlägen.Paragraph 2, (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus einem Sockelbetrag und Zuschlägen.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festzusetzen. Für eine Werteinheit gebühren 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festzusetzen. Für eine Werteinheit gebühren 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Dokumentnummer
NOR12013473
Alte Dokumentnummer
N1199110817X