Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Klimazuschlag
§ 6. (1) Der Klimazuschlag beträgt zwei Werteinheiten bei einem überwiegenden Einsatz in einemParagraph 6, (1) Der Klimazuschlag beträgt zwei Werteinheiten bei einem überwiegenden Einsatz in einem
Wüsten- oder Steppengebiet oder
Gebiet mit tropischem Regenwaldklima oder
Als unbesiedelt sind jene Gebiete anzusehen, die nicht dauernd seßhaft besiedelt werden.
(2)Absatz 2,Treffen mehrere der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Umstände zusammen, gebühren höchstens vier Werteinheiten.Treffen mehrere der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Umstände zusammen, gebühren höchstens vier Werteinheiten.
Dokumentnummer
NOR12013477
Alte Dokumentnummer
N1199110821X