Rechtstracker.at

§ 7 AEZG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 365/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199131.03.1999 BGBl. Nr. 365/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 365/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999

Abkürzung

AEZG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Krisenzuschlag

  § 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

  1. bei einem Einsatz in Krisengebieten

     mit anhaltenden oder wiederholt

     aufflammenden bewaffneten Konflikten .........  7 Werteinheiten,

  2. bei einem Katastropheneinsatz ................  7 Werteinheiten,

  3. bei einem Einsatz auf ehemaligem

     von einem bewaffneten Konflikt

     erfaßten Gebiet und einer damit

     verbundenen Gefährdung durch

     verborgene oder nicht erkennbare,

     zurückgebliebene Kampfmittel oder im

     Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,

     der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß

     Z 2 erfolgt, .................................  5 Werteinheiten,

  4. während der Anlaufphase einer

     Hilfeleistung durch Entsendung einer

     Einheit in das Ausland .......................  3 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, Ziffer 4, ist
    1. Ziffer eins
      im Fall einer zivilen Hilfeleistung mit sechs Monaten und
    2. Ziffer 2
      im Fall einer militärischen Hilfeleistung mit zwölf Monaten anzusetzen.
  2. Absatz 3,Treffen Einsätze nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem Fall gebührt der Krisenzuschlag für den gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.

Gesetzesnummer

10001110

Dokumentnummer

NOR12013478

Alte Dokumentnummer

N1199110822X