Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Krisenzuschlag
§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten
mit anhaltenden oder wiederholt
aufflammenden bewaffneten Konflikten ......... 7 Werteinheiten,
2. bei einem Katastropheneinsatz ................ 7 Werteinheiten,
3. bei einem Einsatz auf ehemaligem
von einem bewaffneten Konflikt
erfaßten Gebiet und einer damit
verbundenen Gefährdung durch
verborgene oder nicht erkennbare,
zurückgebliebene Kampfmittel oder im
Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,
der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß
Z 2 erfolgt, ................................. 5 Werteinheiten,
4. während der Anlaufphase einer
Hilfeleistung durch Entsendung einer
Einheit in das Ausland ....................... 3 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 Z 4 istDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, Ziffer 4, ist
im Fall einer zivilen Hilfeleistung mit sechs Monaten und
im Fall einer militärischen Hilfeleistung mit zwölf Monaten anzusetzen.
(3)Absatz 3,Treffen Einsätze nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem Fall gebührt der Krisenzuschlag für den gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.Treffen Einsätze nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem Fall gebührt der Krisenzuschlag für den gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.