Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
TITEL ITITEL römisch eins
ORGANISATION DER KOMMISSION
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
DIE KOMMISSION
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Kommission tagt in Plenarsitzung, in Kammern oder in Ausschüssen, die nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Konvention gebildet werden.
(2)Absatz 2,Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeuten die Ausdrücke „Kommission“ und „Präsident“ in dieser Verfahrensordnung in bezug auf Beschwerden, die einer Kammer zugewiesen werden, „Kammer“ und „Kammerpräsident“ und in bezug auf Beschwerden, die einem Ausschuß zugewiesen werden, „Ausschuß“ und „Ausschußpräsident“.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013491
Alte Dokumentnummer
N1199111223L