Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

TITEL römisch eins
ORGANISATION DER KOMMISSION

KAPITEL römisch eins
DIE KOMMISSION

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Kommission tagt in Plenarsitzung, in Kammern oder in Ausschüssen, die nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Konvention gebildet werden.
  2. Absatz 2,Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeuten die Ausdrücke „Kommission“ und „Präsident“ in dieser Verfahrensordnung in bezug auf Beschwerden, die einer Kammer zugewiesen werden, „Kammer“ und „Kammerpräsident“ und in bezug auf Beschwerden, die einem Ausschuß zugewiesen werden, „Ausschuß“ und „Ausschußpräsident“.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013491

Alte Dokumentnummer

N1199111223L