Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 11
Hält es der Präsident der Kommission oder der Präsident einer Kammer aus einem besonderen Grund für angebracht, den Vorsitz in einer bestimmten Rechtssache nicht zu führen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 9 ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013501
Alte Dokumentnummer
N1199111233L