Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
SEKRETARIAT DER KOMMISSION
Artikel 12
(1)Absatz eins,Das Sekretariat der Kommission besteht aus dem Sekretär, dem Stellvertretenden Sekretär und anderen nach Artikel 37 der Konvention ernannten Sekretariatsangehörigen.
(2)Absatz 2,Der Sekretär und der Stellvertretende Sekretär der Kommission werden vom Generalsekretär des Europarats auf Vorschlag der Kommission ernannt.
(3)Absatz 3,Mit Ausnahme des Sekretärs und des Stellvertretenden Sekretärs werden die Angehörigen des Sekretariats vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Sekretärs ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013502
Alte Dokumentnummer
N1199111234L