Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Der Sekretär der Kommission ist unter der allgemeinen Leitung des Präsidenten für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich und hat insbesondere
die Kommission und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
den gesamten die Kommission betreffenden Schriftwechsel weiterzuleiten;
das Archiv der Kommission zu verwalten.
(2)Absatz 2,Der Sekretär ist verantwortlich für die Veröffentlichung
der Entscheidungen der Kommission,
der Protokolle der Tagungen der Kommission,
jedes anderen Schriftstücks,
soweit der Präsident ihre Veröffentlichung in den Amtssprachen oder in einer anderen Sprache für zweckmäßig hält.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013503
Alte Dokumentnummer
N1199111235L