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Art. 13

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Der Sekretär der Kommission ist unter der allgemeinen Leitung des Präsidenten für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich und hat insbesondere
    1. Litera a
      die Kommission und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    2. Litera b
      den gesamten die Kommission betreffenden Schriftwechsel weiterzuleiten;
    3. Litera c
      das Archiv der Kommission zu verwalten.
  2. Absatz 2,Der Sekretär ist verantwortlich für die Veröffentlichung
    1. Litera a
      der Entscheidungen der Kommission,
    2. Litera b
      der Protokolle der Tagungen der Kommission,
    3. Litera c
      jedes anderen Schriftstücks,
    soweit der Präsident ihre Veröffentlichung in den Amtssprachen oder in einer anderen Sprache für zweckmäßig hält.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013503

Alte Dokumentnummer

N1199111235L