Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
TITEL IITITEL römisch zwei
ARBEITSWEISE DER KOMMISSION
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Kommission hat ihren Sitz in Straßburg.
(2)Absatz 2,Die Kommission kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde entscheiden, daß es erforderlich ist, eine Untersuchung oder eine ihrer anderen Aufgaben selbst oder durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder anderswo durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013505
Alte Dokumentnummer
N1199111237L