Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Kommission tagt mindestens sechzehn Wochen im Jahr.
(2)Absatz 2,Die Kommission legt spätestens auf der letzten Tagung jedes Jahres ihre Tagungen für das folgende Jahr fest. Außerdem tritt sie erforderlichenfalls auf Anordnung des Präsidenten zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3)Absatz 3,Mitglieder, die durch Krankheit oder andere wichtige Gründe verhindert sind, an der gesamten oder an einem Teil einer Tagung der Kommission teilzunehmen oder eine andere Aufgabe zu erfüllen, haben so bald wie möglich den Sekretär davon in Kenntnis zu setzen; dieser unterrichtet den Präsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013506
Alte Dokumentnummer
N1199111238L