Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Kommission tagt mindestens sechzehn Wochen im Jahr.
  2. Absatz 2,Die Kommission legt spätestens auf der letzten Tagung jedes Jahres ihre Tagungen für das folgende Jahr fest. Außerdem tritt sie erforderlichenfalls auf Anordnung des Präsidenten zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Absatz 3,Mitglieder, die durch Krankheit oder andere wichtige Gründe verhindert sind, an der gesamten oder an einem Teil einer Tagung der Kommission teilzunehmen oder eine andere Aufgabe zu erfüllen, haben so bald wie möglich den Sekretär davon in Kenntnis zu setzen; dieser unterrichtet den Präsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013506

Alte Dokumentnummer

N1199111238L