Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Alle Beratungen der Kommission sind und bleiben vertraulich. Nur der Sekretär der Kommission, die Mitglieder ihres Sekretariats, die Dolmetscher und die technischen und Sekretariatshilfskräfte der Kommission dürfen bei ihren Sitzungen anwesend sein, falls die Kommission nicht anders entscheidet.
  2. Absatz 2,Der Inhalt aller Akten, einschließlich sämtlicher schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und der Niederschriften ihrer mündlichen Äußerungen, ist vertraulich. Die Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit einer Beschwerde sind jedoch der Öffentlichkeit mit der Maßgabe zugänglich, daß der Name und jedes andere Merkmal, an dem der Beschwerdeführer erkannt werden könnte, zu löschen sind, falls die Kommission nicht anders entscheidet.
  3. Absatz 3,Der Sekretär kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde, soweit es mit den berechtigten Interessen der Parteien vereinbar ist und vorbehaltlich besonderer Anweisungen der Kommission, Informationen an die Presse geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013507

Alte Dokumentnummer

N1199111239L