Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Alle Beratungen der Kommission sind und bleiben vertraulich. Nur der Sekretär der Kommission, die Mitglieder ihres Sekretariats, die Dolmetscher und die technischen und Sekretariatshilfskräfte der Kommission dürfen bei ihren Sitzungen anwesend sein, falls die Kommission nicht anders entscheidet.
(2)Absatz 2,Der Inhalt aller Akten, einschließlich sämtlicher schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und der Niederschriften ihrer mündlichen Äußerungen, ist vertraulich. Die Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit einer Beschwerde sind jedoch der Öffentlichkeit mit der Maßgabe zugänglich, daß der Name und jedes andere Merkmal, an dem der Beschwerdeführer erkannt werden könnte, zu löschen sind, falls die Kommission nicht anders entscheidet.
(3)Absatz 3,Der Sekretär kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde, soweit es mit den berechtigten Interessen der Parteien vereinbar ist und vorbehaltlich besonderer Anweisungen der Kommission, Informationen an die Presse geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013507
Alte Dokumentnummer
N1199111239L