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Art. 18

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Nach jeder Beratung und vor jeder Abstimmung über eine von der Kommission zu entscheidende Frage kann der Präsident die Mitglieder auffordern, in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung ihre Auffassung darzulegen. Die Abstimmung kann in gleicher Weise vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Bei Stimmengleichheit findet in der in Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge eine namentliche Abstimmung statt, bei der die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.
  3. Absatz 3,Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde oder bei der Stellungnahme zu der Frage, ob die Konvention verletzt wurde, darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013508

Alte Dokumentnummer

N1199111240L