Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Nach jeder Beratung und vor jeder Abstimmung über eine von der Kommission zu entscheidende Frage kann der Präsident die Mitglieder auffordern, in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung ihre Auffassung darzulegen. Die Abstimmung kann in gleicher Weise vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit findet in der in Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge eine namentliche Abstimmung statt, bei der die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.
(3)Absatz 3,Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde oder bei der Stellungnahme zu der Frage, ob die Konvention verletzt wurde, darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013508
Alte Dokumentnummer
N1199111240L