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Art. 19

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das Beratungsprotokoll beschränkt sich auf die Erwähnung des Beratungsgegenstands, der vorgenommenen Abstimmungen, der Namen der Mitglieder, die für und gegen einen Vorschlag gestimmt haben, sowie der Erklärungen, die ausdrücklich zum Zweck der Aufnahme in das Protokoll abgegeben worden sind.
  2. Absatz 2,Das Verhandlungsprotokoll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder und der vor der Kommission erschienenen Personen; das Protokoll gibt eine zusammenfassende Darstellung des Ablaufs der Verhandlung und jeder Entscheidung.
  3. Absatz 3,Die Protokolle der Tagungen der Kommission werden jedem Mitglied im Entwurf übersandt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahmen abgegeben worden sind. Etwaige Stellungnahmen werden auf der nächsten Tagung erörtert.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013509

Alte Dokumentnummer

N1199111241L