Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Das Beratungsprotokoll beschränkt sich auf die Erwähnung des Beratungsgegenstands, der vorgenommenen Abstimmungen, der Namen der Mitglieder, die für und gegen einen Vorschlag gestimmt haben, sowie der Erklärungen, die ausdrücklich zum Zweck der Aufnahme in das Protokoll abgegeben worden sind.
(2)Absatz 2,Das Verhandlungsprotokoll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder und der vor der Kommission erschienenen Personen; das Protokoll gibt eine zusammenfassende Darstellung des Ablaufs der Verhandlung und jeder Entscheidung.
(3)Absatz 3,Die Protokolle der Tagungen der Kommission werden jedem Mitglied im Entwurf übersandt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahmen abgegeben worden sind. Etwaige Stellungnahmen werden auf der nächsten Tagung erörtert.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013509
Alte Dokumentnummer
N1199111241L