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Art. 2

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch zwei
MITGLIEDER DER KOMMISSION

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Amtszeit der am 18. Mai 1954 gewählten Mitglieder der Kommission wird von diesem Tag an gerechnet. Ist ein Staat nach dem 18. Mai 1954 Vertragspartei der Konvention geworden, so wird die Amtszeit eines auf Grund dieses Umstands gewählten Mitglieds ebenfalls vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet.
  2. Absatz 2,Wird jedoch ein Mitglied nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird es an Stelle eines Mitglieds gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder im Begriff ist abzulaufen, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des jeweiligen Ablaufs an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013492

Alte Dokumentnummer

N1199111224L