Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
MITGLIEDER DER KOMMISSION
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Amtszeit der am 18. Mai 1954 gewählten Mitglieder der Kommission wird von diesem Tag an gerechnet. Ist ein Staat nach dem 18. Mai 1954 Vertragspartei der Konvention geworden, so wird die Amtszeit eines auf Grund dieses Umstands gewählten Mitglieds ebenfalls vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet.
(2)Absatz 2,Wird jedoch ein Mitglied nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird es an Stelle eines Mitglieds gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder im Begriff ist abzulaufen, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des jeweiligen Ablaufs an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013492
Alte Dokumentnummer
N1199111224L