Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Ein Mitglied der Kommission kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen, wenn es
ein persönliches Interesse an der Sache hat;
an einer Entscheidung, die sich auf den Sachverhalt der Beschwerde bezieht, als Berater einer der Parteien oder als Mitglied eines Gerichts oder eines Untersuchungsorgans teilgenommen hat.
(2)Absatz 2,Ist ein Mitglied der Kommission oder der Präsident der Auffassung, daß das Mitglied an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen sollte, weil Zweifel bestehen, ob Absatz 1 anwendbar ist, oder weil andere Umstände vorliegen, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheinen lassen können, so entscheidet die Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013510
Alte Dokumentnummer
N1199111242L