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Art. 20

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Ein Mitglied der Kommission kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen, wenn es
    1. Litera a
      ein persönliches Interesse an der Sache hat;
    2. Litera b
      an einer Entscheidung, die sich auf den Sachverhalt der Beschwerde bezieht, als Berater einer der Parteien oder als Mitglied eines Gerichts oder eines Untersuchungsorgans teilgenommen hat.
  2. Absatz 2,Ist ein Mitglied der Kommission oder der Präsident der Auffassung, daß das Mitglied an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen sollte, weil Zweifel bestehen, ob Absatz 1 anwendbar ist, oder weil andere Umstände vorliegen, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheinen lassen können, so entscheidet die Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013510

Alte Dokumentnummer

N1199111242L