Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
PLENUM DER KOMMISSION
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2)Absatz 2,Die Kommission ist jedoch bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig, wenn sie die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 25 der Konvention prüft und
entscheidet, nach Artikel 48 Absatz 2 zu verfahren, oder
die Beschwerde für unzulässig erklärt oder entscheidet, sie in ihrem Register zu streichen, vorausgesetzt, daß die betroffene Hohe Vertragspartei nicht nach Artikel 48 Absatz 2 lit. b von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden war.die Beschwerde für unzulässig erklärt oder entscheidet, sie in ihrem Register zu streichen, vorausgesetzt, daß die betroffene Hohe Vertragspartei nicht nach Artikel 48 Absatz 2 Litera b, von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden war.
(3)Absatz 3,Die Kommission ist ferner bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig, wenn sie nach dem Zusatz zur vorliegenden Verfahrensordnung (Verfahrenshilfe) tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013513
Alte Dokumentnummer
N1199111245L