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Art. 23

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch zwei
PLENUM DER KOMMISSION

Artikel 23

  1. Absatz eins,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Kommission ist jedoch bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig, wenn sie die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 25 der Konvention prüft und
    1. Litera a
      entscheidet, nach Artikel 48 Absatz 2 zu verfahren, oder
    2. Litera b
      die Beschwerde für unzulässig erklärt oder entscheidet, sie in ihrem Register zu streichen, vorausgesetzt, daß die betroffene Hohe Vertragspartei nicht nach Artikel 48 Absatz 2 Litera b, von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden war.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist ferner bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig, wenn sie nach dem Zusatz zur vorliegenden Verfahrensordnung (Verfahrenshilfe) tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013513

Alte Dokumentnummer

N1199111245L