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Art. 25

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2501.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Wenn ein Mitglied der Kommission, das für die Hohe Vertragspartei gewählt wurde, gegen die sich eine Beschwerde richtet, nicht der Kammer angehört, der diese Beschwerde zugewiesen worden ist, jedoch von seinem Recht nach Artikel 20 Absatz 2 letzter Satz der Konvention, dieser Kammer anzugehören, Gebrauch machen will, so teilt es dies dem Präsidenten der Kammer mit.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Mitglied einer Kammer vor Ablauf des Zeitraums, für den die Kammer gebildet wurde, aus der Kommission aus, so folgt ihm sein Nachfolger in der Kommission auch als Mitglied der Kammer nach.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013515

Alte Dokumentnummer

N1199111247L