Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Wenn ein Mitglied der Kommission, das für die Hohe Vertragspartei gewählt wurde, gegen die sich eine Beschwerde richtet, nicht der Kammer angehört, der diese Beschwerde zugewiesen worden ist, jedoch von seinem Recht nach Artikel 20 Absatz 2 letzter Satz der Konvention, dieser Kammer anzugehören, Gebrauch machen will, so teilt es dies dem Präsidenten der Kammer mit.
(2)Absatz 2,Scheidet ein Mitglied einer Kammer vor Ablauf des Zeitraums, für den die Kammer gebildet wurde, aus der Kommission aus, so folgt ihm sein Nachfolger in der Kommission auch als Mitglied der Kammer nach.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013515
Alte Dokumentnummer
N1199111247L