Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Eine Kammer ist beschlußfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.
(2)Absatz 2,Die Kammern treten in der Regel während der Tagungen der Kommission zusammen.
(3)Absatz 3,Erfordern es die Umstände, so kann eine Kammer oder, wenn sie nicht tagt, ihr Präsident beschließen, daß die Kammer außerhalb einer Tagung der Kommission zusammentritt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013516
Alte Dokumentnummer
N1199111248L