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Art. 28

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2801.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Jeder Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Präsident der Kommission gehört keinem Ausschuß an.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission, die einem Ausschuß angehören sollen, werden nach der in Artikel 4 vorgesehenen Rangordnung auf drei Listen verteilt. Die Ausschüsse werden gebildet, indem nach dieser Rangordnung aus jeder Liste jeweils ein Mitglied bestellt wird.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission, die nicht durch das Los bestimmt wurden, werden als Stellvertreter der Ausschußmitglieder tätig.
  4. Absatz 4,Die Stellvertreter ersetzen die verhinderten Mitglieder. Steht ein Stellvertreter nicht zur Verfügung, so wird das verhinderte Mitglied durch ein anderes, auf derselben Liste stehendes Mitglied ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013518

Alte Dokumentnummer

N1199111250L