Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Jeder Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Präsident der Kommission gehört keinem Ausschuß an.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission, die einem Ausschuß angehören sollen, werden nach der in Artikel 4 vorgesehenen Rangordnung auf drei Listen verteilt. Die Ausschüsse werden gebildet, indem nach dieser Rangordnung aus jeder Liste jeweils ein Mitglied bestellt wird.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission, die nicht durch das Los bestimmt wurden, werden als Stellvertreter der Ausschußmitglieder tätig.
(4)Absatz 4,Die Stellvertreter ersetzen die verhinderten Mitglieder. Steht ein Stellvertreter nicht zur Verfügung, so wird das verhinderte Mitglied durch ein anderes, auf derselben Liste stehendes Mitglied ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013518
Alte Dokumentnummer
N1199111250L