Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 3
Die Mitglieder der Kommission haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der ersten Sitzung der Kommission, an der sie nach ihrer Wahl teilnehmen, folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich erkläre feierlich, daß ich meine Pflichten und Befugnisse ehrenhaft, getreulich, unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Verfahrensgeheimnis wahren werde.“
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013493
Alte Dokumentnummer
N1199111225L