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Art. 30

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3001.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

TITEL römisch drei
VERFAHREN

KAPITEL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

  1. Absatz eins,Die Amtssprachen der Kommission sind Englisch und Französisch.
  2. Absatz 2,Der Präsident kann einem Mitglied gestatten, sich einer anderen Sprache zu bedienen.
  3. Absatz 3,Der Präsident kann einer Partei oder einer Person, die diese Partei vertritt, gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung oder in Schriftstücken einer anderen als der englischen oder französischen Sprache zu bedienen. Jedes derartige Schriftstück ist in einer Urschrift und mindestens zwei Abschriften vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Sekretär ist befugt, sich im Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer einer anderen als der englischen oder französischen Sprache zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013520

Alte Dokumentnummer

N1199111252L