Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
VERFAHREN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 30
(1)Absatz eins,Die Amtssprachen der Kommission sind Englisch und Französisch.
(2)Absatz 2,Der Präsident kann einem Mitglied gestatten, sich einer anderen Sprache zu bedienen.
(3)Absatz 3,Der Präsident kann einer Partei oder einer Person, die diese Partei vertritt, gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung oder in Schriftstücken einer anderen als der englischen oder französischen Sprache zu bedienen. Jedes derartige Schriftstück ist in einer Urschrift und mindestens zwei Abschriften vorzulegen.
(4)Absatz 4,Der Sekretär ist befugt, sich im Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer einer anderen als der englischen oder französischen Sprache zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013520
Alte Dokumentnummer
N1199111252L