Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 32
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personenvereinigungen können eine nach Artikel 25 der Konvention eingereichte Beschwerde vor der Kommission entweder selbst vertreten oder einen nach dem folgenden Absatz 2 bestellten Vertreter damit beauftragen.
(2)Absatz 2,Ein solcher Beschwerdeführer kann einen Juristen oder eine andere Person mit ständigem Aufenthalt in einem Vertragsstaat der Konvention zu seinem Vertreter vor der Kommission bestellen; diese kann jedoch jederzeit anders entscheiden.
(3)Absatz 3,Ein Beschwerdeführer oder sein Vertreter erscheint persönlich vor der Kommission,
um die Beschwerde in einer von der Kommission anberaumten mündlichen Verhandlung zu vertreten, oder
zu jedem anderen Zweck, falls die Kommission ihn dazu auffordert.
(4)Absatz 4,In den anderen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck „Beschwerdeführer“ gegebenenfalls auch seinen Vertreter.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013522
Alte Dokumentnummer
N1199111254L