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Art. 32

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3201.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personenvereinigungen können eine nach Artikel 25 der Konvention eingereichte Beschwerde vor der Kommission entweder selbst vertreten oder einen nach dem folgenden Absatz 2 bestellten Vertreter damit beauftragen.
  2. Absatz 2,Ein solcher Beschwerdeführer kann einen Juristen oder eine andere Person mit ständigem Aufenthalt in einem Vertragsstaat der Konvention zu seinem Vertreter vor der Kommission bestellen; diese kann jedoch jederzeit anders entscheiden.
  3. Absatz 3,Ein Beschwerdeführer oder sein Vertreter erscheint persönlich vor der Kommission,
    1. Litera a
      um die Beschwerde in einer von der Kommission anberaumten mündlichen Verhandlung zu vertreten, oder
    2. Litera b
      zu jedem anderen Zweck, falls die Kommission ihn dazu auffordert.
  4. Absatz 4,In den anderen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck „Beschwerdeführer“ gegebenenfalls auch seinen Vertreter.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013522

Alte Dokumentnummer

N1199111254L