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Art. 37

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3701.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch zwei
MÜNDLICHE VERHANDLUNGEN

Artikel 37

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen vor der Kommission sind nicht öffentlich. Falls die Kommission nicht anders entscheidet, werden nur folgende Personen zugelassen:
    1. Litera a
      die in den Artikeln 31 und 32 bezeichneten Personen;
    2. Litera b
      der Beschwerdeführer, wenn er eine natürliche Person ist;
    3. Litera c
      jede andere Person, deren Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger die Kommission angeordnet hat, während der Dauer der Vernehmung;
    4. Litera d
      die in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Personen.
  2. Absatz 2,Ist der Beschwerdeführer eine nichtstaatliche Organisation oder eine Personenvereinigung, so vergewissert sich die Kommission, daß die Erschienenen berechtigt sind, diese zu vertreten.
  3. Absatz 3,Im Interesse des ordnungsmäßigen Ablaufs einer Verhandlung kann die Kommission die Anzahl der zum Erscheinen berechtigten Vertreter oder Berater der Parteien begrenzen.
  4. Absatz 4,Die Parteien teilen der Kommission spätestens zehn Tage vor Eröffnung der Verhandlung Namen und Stellung der Personen mit, die in ihrem Namen bei der Verhandlung erscheinen werden.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel gilt sinngemäß für Verhandlungen vor Beauftragten der Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013527

Alte Dokumentnummer

N1199111259L