Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
MÜNDLICHE VERHANDLUNGEN
Artikel 37
(1)Absatz eins,Die Verhandlungen vor der Kommission sind nicht öffentlich. Falls die Kommission nicht anders entscheidet, werden nur folgende Personen zugelassen:
die in den Artikeln 31 und 32 bezeichneten Personen;
der Beschwerdeführer, wenn er eine natürliche Person ist;
jede andere Person, deren Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger die Kommission angeordnet hat, während der Dauer der Vernehmung;
die in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Personen.
(2)Absatz 2,Ist der Beschwerdeführer eine nichtstaatliche Organisation oder eine Personenvereinigung, so vergewissert sich die Kommission, daß die Erschienenen berechtigt sind, diese zu vertreten.
(3)Absatz 3,Im Interesse des ordnungsmäßigen Ablaufs einer Verhandlung kann die Kommission die Anzahl der zum Erscheinen berechtigten Vertreter oder Berater der Parteien begrenzen.
(4)Absatz 4,Die Parteien teilen der Kommission spätestens zehn Tage vor Eröffnung der Verhandlung Namen und Stellung der Personen mit, die in ihrem Namen bei der Verhandlung erscheinen werden.
(5)Absatz 5,Dieser Artikel gilt sinngemäß für Verhandlungen vor Beauftragten der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013527
Alte Dokumentnummer
N1199111259L