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Art. 38

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3801.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Der Sekretär lädt den Individualbeschwerdeführer, jeden Sachverständigen oder jede andere Person, deren Vernehmung als Zeuge die Kommission angeordnet hat. Die Ladung enthält insbesondere
    1. Litera a
      die Parteien des Beschwerdeverfahrens;
    2. Litera b
      die Tatsachen oder Fragen, zu denen die betreffende Person gehört werden soll;
    3. Litera c
      die nach Artikel 42 Absatz 1 oder 2 getroffenen Anordnungen für die Erstattung der Auslagen, die der betreffenden Person entstehen.
  2. Absatz 2,Jeder Person, deren Anhörung die Kommission angeordnet hat, kann, falls sie die englische und die französische Sprache nicht genügend beherrscht, vom Präsidenten gestattet werden, sich jeder anderen Sprache zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013528

Alte Dokumentnummer

N1199111260L