Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 38
(1)Absatz eins,Der Sekretär lädt den Individualbeschwerdeführer, jeden Sachverständigen oder jede andere Person, deren Vernehmung als Zeuge die Kommission angeordnet hat. Die Ladung enthält insbesondere
die Parteien des Beschwerdeverfahrens;
die Tatsachen oder Fragen, zu denen die betreffende Person gehört werden soll;
die nach Artikel 42 Absatz 1 oder 2 getroffenen Anordnungen für die Erstattung der Auslagen, die der betreffenden Person entstehen.
(2)Absatz 2,Jeder Person, deren Anhörung die Kommission angeordnet hat, kann, falls sie die englische und die französische Sprache nicht genügend beherrscht, vom Präsidenten gestattet werden, sich jeder anderen Sprache zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013528
Alte Dokumentnummer
N1199111260L