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Art. 39

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3901.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Nach Feststellung der Identität der Zeugen und Sachverständigen fordert der Präsident oder der in Artikel 34 Absatz 2 bezeichnete Hauptbeauftragte sie auf, folgenden Eid zu leisten:
    1. Litera a
      die Zeugen: „Ich schwöre, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“;
    2. Litera b
      die Sachverständigen: „Ich schwöre, daß meine Darlegungen meiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen werden.“
  2. Absatz 2,Die Zeugen und Sachverständigen können an Stelle des in Absatz 1 vorgesehenen Eides folgende Erklärung abgeben:
    1. Litera a
      die Zeugen: „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“;
    2. Litera b
      die Sachverständigen: „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen, daß meine Darlegungen meiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen werden.“

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013529

Alte Dokumentnummer

N1199111261L