Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 39
(1)Absatz eins,Nach Feststellung der Identität der Zeugen und Sachverständigen fordert der Präsident oder der in Artikel 34 Absatz 2 bezeichnete Hauptbeauftragte sie auf, folgenden Eid zu leisten:
die Zeugen: „Ich schwöre, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“;
die Sachverständigen: „Ich schwöre, daß meine Darlegungen meiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen werden.“
(2)Absatz 2,Die Zeugen und Sachverständigen können an Stelle des in Absatz 1 vorgesehenen Eides folgende Erklärung abgeben:
die Zeugen: „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“;
die Sachverständigen: „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen, daß meine Darlegungen meiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen werden.“
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013529
Alte Dokumentnummer
N1199111261L