Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4001.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 40

  1. Absatz eins,Der Präsident oder der Hauptbeauftragte leitet die Verhandlung und vernimmt jede zu hörende Person. Jedes Mitglied kann mit Einverständnis des Präsidenten oder des Hauptbeauftragten Fragen an die Parteien oder die zu hörenden Personen richten.
  2. Absatz 2,Die Parteien können mit Erlaubnis des Präsidenten oder des Hauptbeauftragten ebenfalls Fragen an jede zu hörende Person richten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013530

Alte Dokumentnummer

N1199111262L