Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 40
(1)Absatz eins,Der Präsident oder der Hauptbeauftragte leitet die Verhandlung und vernimmt jede zu hörende Person. Jedes Mitglied kann mit Einverständnis des Präsidenten oder des Hauptbeauftragten Fragen an die Parteien oder die zu hörenden Personen richten.
(2)Absatz 2,Die Parteien können mit Erlaubnis des Präsidenten oder des Hauptbeauftragten ebenfalls Fragen an jede zu hörende Person richten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013530
Alte Dokumentnummer
N1199111262L