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Art. 41

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4101.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 41

  1. Absatz eins,Der Sekretär ist für die Anfertigung wörtlicher Protokolle der Verhandlungen vor der Kommission verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die Parteien oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten den Entwurf einer wörtlichen Niederschrift ihrer Ausführungen, um dem Sekretär innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist Berichtigungen vorschlagen zu können. Nachdem gegebenenfalls die notwendigen Berichtigungen vorgenommen worden sind, ist die Niederschrift für ihren Inhalt beweiskräftig.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013531

Alte Dokumentnummer

N1199111263L