Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 41
(1)Absatz eins,Der Sekretär ist für die Anfertigung wörtlicher Protokolle der Verhandlungen vor der Kommission verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die Parteien oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten den Entwurf einer wörtlichen Niederschrift ihrer Ausführungen, um dem Sekretär innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist Berichtigungen vorschlagen zu können. Nachdem gegebenenfalls die notwendigen Berichtigungen vorgenommen worden sind, ist die Niederschrift für ihren Inhalt beweiskräftig.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013531
Alte Dokumentnummer
N1199111263L