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Art. 42

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4201.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 42

  1. Absatz eins,Die Auslagen jeder Person, die auf Antrag einer Partei von der Kommission als Zeuge gehört wird, fallen je nach Entscheidung der Kommission dieser Partei oder dem Europarat zur Last. Werden sie dem Europarat auferlegt, so wird die Höhe vom Präsidenten der Kommission festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Auslagen jeder Person, welche die Kommission von Amts wegen hört, werden vom Präsidenten festgesetzt und vom Europarat getragen.
  3. Absatz 3,Beschließt die Kommission, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, so werden die Kosten, deren Höhe mit Zustimmung des Präsidenten festgesetzt wird, vom Europarat getragen.
  4. Absatz 4,Ordnet die Kommission die Vorlage eines Schriftstücks an, so fallen die Kosten je nach Entscheidung der Kommission der Partei, die es vorlegt, oder dem Europarat zur Last. Werden sie dem Europarat auferlegt, so wird die Höhe mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013532

Alte Dokumentnummer

N1199111264L