Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Die Auslagen jeder Person, die auf Antrag einer Partei von der Kommission als Zeuge gehört wird, fallen je nach Entscheidung der Kommission dieser Partei oder dem Europarat zur Last. Werden sie dem Europarat auferlegt, so wird die Höhe vom Präsidenten der Kommission festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Auslagen jeder Person, welche die Kommission von Amts wegen hört, werden vom Präsidenten festgesetzt und vom Europarat getragen.
(3)Absatz 3,Beschließt die Kommission, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, so werden die Kosten, deren Höhe mit Zustimmung des Präsidenten festgesetzt wird, vom Europarat getragen.
(4)Absatz 4,Ordnet die Kommission die Vorlage eines Schriftstücks an, so fallen die Kosten je nach Entscheidung der Kommission der Partei, die es vorlegt, oder dem Europarat zur Last. Werden sie dem Europarat auferlegt, so wird die Höhe mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013532
Alte Dokumentnummer
N1199111264L