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Art. 43

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4301.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch drei
EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 43

  1. Absatz eins,Jede Beschwerde nach Artikel 24 oder 25 der Konvention ist schriftlich zu erheben und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Wird die Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder von einer Personenvereinigung erhoben, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Vereinigung berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die Kommission entscheidet über jede Frage, die sich auf die Ermächtigung der Unterzeichner bezieht.
  3. Absatz 3,Wird ein Beschwerdeführer nach Maßgabe des Artikels 32 vertreten, so hat sein Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013533

Alte Dokumentnummer

N1199111265L