Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
EINLEITUNG DES VERFAHRENS
Artikel 43
(1)Absatz eins,Jede Beschwerde nach Artikel 24 oder 25 der Konvention ist schriftlich zu erheben und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Wird die Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder von einer Personenvereinigung erhoben, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Vereinigung berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die Kommission entscheidet über jede Frage, die sich auf die Ermächtigung der Unterzeichner bezieht.
(3)Absatz 3,Wird ein Beschwerdeführer nach Maßgabe des Artikels 32 vertreten, so hat sein Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013533
Alte Dokumentnummer
N1199111265L