Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 44
(1)Absatz eins,Eine Beschwerde nach Artikel 25 der Konvention ist unter Verwendung des vom Sekretariat zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident nicht anders entscheidet. Sie muß enthalten
den Namen, das Alter, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;
gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;
die Bezeichnung der Hohen Vertragspartei, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist;
den Gegenstand der Beschwerde und die Bestimmung der Konvention, deren Verletzung behauptet wird;
eine Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Begründung;
die Angabe der wesentlichen Schriftstücke, insbesondere von gerichtlichen oder anderen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
(2)Absatz 2,Jeder Beschwerdeführer hat ferner
Unterlagen dafür beizubringen, daß die in Artikel 26 der Konvention vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind;
mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat;
die Amtssprache anzugeben, in der er die Entscheidungen der Kommission erhalten möchte;
mitzuteilen, ob er Einwände gegen die Offenlegung seiner Identität hat;
sich zur Wahrung der Vertraulichkeit des Verfahrens vor der Kommission zu verpflichten.
(3)Absatz 3,Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, daß die Beschwerde von der Kommission nicht eingetragen und geprüft wird.
(4)Absatz 4,Als Datum der Erhebung der Beschwerde ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt ist. Die Kommission kann jedoch, wenn sie es für gerechtfertigt hält, entscheiden, ein anderes Datum gelten zu lassen.
(5)Absatz 5,Der Beschwerdeführer hat die Kommission von jeder Änderung seiner Anschrift und jedem für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu unterrichten.
Schlagworte
Untersuchungsinstanz
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013534
Alte Dokumentnummer
N1199111266L