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Art. 45

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4501.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch vier
PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT

Artikel 45

  1. Absatz eins,Wird die Kommission nach Artikel 24 der Konvention von einer Hohen Vertragspartei mit einer Beschwerde befaßt, so gibt der Präsident der Kommission der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis und fordert sie auf, der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Die Stellungnahme wird der beschwerdeführenden Hohen Vertragspartei mitgeteilt; diese kann darauf schriftlich erwidern.
  2. Absatz 2,Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vorlage eines Berichts über die Zulässigkeit. Auf diesen Bericht ist Artikel 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kommission die Parteien auffordern, schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung weitere Stellungnahmen abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013535

Alte Dokumentnummer

N1199111267L