Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT
Artikel 45
(1)Absatz eins,Wird die Kommission nach Artikel 24 der Konvention von einer Hohen Vertragspartei mit einer Beschwerde befaßt, so gibt der Präsident der Kommission der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis und fordert sie auf, der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Die Stellungnahme wird der beschwerdeführenden Hohen Vertragspartei mitgeteilt; diese kann darauf schriftlich erwidern.
(2)Absatz 2,Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vorlage eines Berichts über die Zulässigkeit. Auf diesen Bericht ist Artikel 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kommission die Parteien auffordern, schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung weitere Stellungnahmen abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013535
Alte Dokumentnummer
N1199111267L