Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 46
In einem Dringlichkeitsfall kann der Sekretär der Kommission vorbehaltlich anderer Verfahrensmaßnahmen die betroffene Hohe Vertragspartei durch jedes zur Verfügung stehende Mittel von der Erhebung der Beschwerde unterrichten und ihr zusammenfassende Angaben über den Gegenstand der Beschwerde machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013536
Alte Dokumentnummer
N1199111268L