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Art. 49

Fassungen
11.07.1992 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 393/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4911.07.199231.10.1998 § → § BGBl. Nr. 393/1992 · aufgehoben
Art. 4901.10.199010.07.1992 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

11.07.1992BGBl. Nr. 393/1992

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 49

  1. Absatz eins,Jede Beschwerde wird einer Kammer zur Prüfung zugewiesen, es sei denn, daß sie nach Artikel 47 Absatz 2 Litera c, einem Ausschuß zugewiesen wird oder daß ihre Prüfung durch eine Kammer nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Eine Beschwerde wird in der Regel der Kammer zugewiesen, der das für diejenige Hohe Vertragspartei gewählte Mitglied angehört, gegen die sich die Beschwerde richtet.
  3. Absatz 3,Stellt eine Partei den begründeten Antrag, eine Beschwerde dem Plenum der Kommission zuzuweisen, so wird dieser Antrag vom Plenum der Kommission geprüft.
  4. Absatz 4,Die Entscheidungen der Kammern werden den Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis gebracht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013723

Alte Dokumentnummer

N1199213818H