Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1992Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 49
(1)Absatz eins,Jede Beschwerde wird einer Kammer zur Prüfung zugewiesen, es sei denn, daß sie nach Artikel 47 Absatz 2 lit. c einem Ausschuß zugewiesen wird oder daß ihre Prüfung durch eine Kammer nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention ausgeschlossen ist.Jede Beschwerde wird einer Kammer zur Prüfung zugewiesen, es sei denn, daß sie nach Artikel 47 Absatz 2 Litera c, einem Ausschuß zugewiesen wird oder daß ihre Prüfung durch eine Kammer nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Eine Beschwerde wird in der Regel der Kammer zugewiesen, der das für diejenige Hohe Vertragspartei gewählte Mitglied angehört, gegen die sich die Beschwerde richtet.
(3)Absatz 3,Stellt eine Partei den begründeten Antrag, eine Beschwerde dem Plenum der Kommission zuzuweisen, so wird dieser Antrag vom Plenum der Kommission geprüft.
(4)Absatz 4,Die Entscheidungen der Kammern werden den Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013723
Alte Dokumentnummer
N1199213818H