Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 50
Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kommission die Parteien auffordern,
schriftlich weitere Stellungnahmen abzugeben;
in einer mündlichen Verhandlung weitere Stellungnahmen zu Fragen der Zulässigkeit und, wenn die Kommission so entscheidet, gleichzeitig zur Begründetheit der Beschwerde abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013540
Alte Dokumentnummer
N1199111272L