Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5201.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 52

  1. Absatz eins,Der Sekretär teilt die Entscheidung der Kommission dem Beschwerdeführer und der betroffenen Hohen Vertragspartei mit. Jedoch wird in dem in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehenen Fall sowie in dem Fall, daß lediglich vom Beschwerdeführer Auskunft eingeholt worden ist, die Entscheidung der betroffenen Hohen Vertragspartei nur mitgeteilt, wenn sie dies beantragt und die Kommission nichts anderes beschlossen hat.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung der Kommission ist gleichzeitig oder später zu begründen. In ihr ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013542

Alte Dokumentnummer

N1199111274L