Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 52
(1)Absatz eins,Der Sekretär teilt die Entscheidung der Kommission dem Beschwerdeführer und der betroffenen Hohen Vertragspartei mit. Jedoch wird in dem in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehenen Fall sowie in dem Fall, daß lediglich vom Beschwerdeführer Auskunft eingeholt worden ist, die Entscheidung der betroffenen Hohen Vertragspartei nur mitgeteilt, wenn sie dies beantragt und die Kommission nichts anderes beschlossen hat.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung der Kommission ist gleichzeitig oder später zu begründen. In ihr ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013542
Alte Dokumentnummer
N1199111274L