Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
VERFAHREN NACH ZULASSUNG EINER BESCHWERDE
Artikel 53
(1)Absatz eins,Nach der Entscheidung, die Beschwerde zuzulassen, bestimmt die Kommission das weitere Verfahren
für die Prüfung der Beschwerde nach Artikel 28 Absatz 1 lit. a der Konvention;für die Prüfung der Beschwerde nach Artikel 28 Absatz 1 Litera a, der Konvention;
im Hinblick auf die Erzielung einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b der Konvention.im Hinblick auf die Erzielung einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 Litera b, der Konvention.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 28 Absatz 1 lit. a der Konvention kann die Kommission die Parteien auffordern, weitere Beweismittel anzubieten und weitere Stellungnahmen abzugeben.Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 28 Absatz 1 Litera a, der Konvention kann die Kommission die Parteien auffordern, weitere Beweismittel anzubieten und weitere Stellungnahmen abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Kommission entscheidet von Fall zu Fall, ob Stellungnahmen schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung abgegeben werden sollen.
(4)Absatz 4,Der Präsident setzt die Fristen fest, innerhalb deren die Parteien ihre Beweismittel anzubieten und schriftliche Stellungnahmen abzugeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013543
Alte Dokumentnummer
N1199111275L