Rechtstracker.at

Art. 53

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5301.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch fünf
VERFAHREN NACH ZULASSUNG EINER BESCHWERDE

Artikel 53

  1. Absatz eins,Nach der Entscheidung, die Beschwerde zuzulassen, bestimmt die Kommission das weitere Verfahren
    1. Litera a
      für die Prüfung der Beschwerde nach Artikel 28 Absatz 1 Litera a, der Konvention;
    2. Litera b
      im Hinblick auf die Erzielung einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 Litera b, der Konvention.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 28 Absatz 1 Litera a, der Konvention kann die Kommission die Parteien auffordern, weitere Beweismittel anzubieten und weitere Stellungnahmen abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Kommission entscheidet von Fall zu Fall, ob Stellungnahmen schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung abgegeben werden sollen.
  4. Absatz 4,Der Präsident setzt die Fristen fest, innerhalb deren die Parteien ihre Beweismittel anzubieten und schriftliche Stellungnahmen abzugeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013543

Alte Dokumentnummer

N1199111275L