Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 54
(1)Absatz eins,Die Kommission bestellt eines oder mehrere ihrer Mitglieder zum Berichterstatter.
(2)Absatz 2,Der Berichterstatter kann in jedem Stadium der Prüfung einer nach Artikel 25 der Konvention eingelegten Beschwerde die Parteien auffordern, schriftlich weitere Beweismittel anzubieten und ergänzende Stellungnahmen abzugeben.
(3)Absatz 3,Der Berichterstatter verfaßt
jede Aufzeichnung, die für die Prüfung der Sache durch die Kommission für erforderlich gehalten wird;
einen Entwurf des in Artikel 57, 60 oder 62 jeweils vorgesehenen Berichts.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013544
Alte Dokumentnummer
N1199111276L