Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
BERICHT DER KOMMISSION
Artikel 57
(1)Absatz eins,Der in Artikel 28 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält
die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;
eine Darstellung des Sachverhalts;
(2)Absatz 2,Der Bericht enthält auch die Namen des Präsidenten und der mitwirkenden Mitglieder. Er wird von dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.
(3)Absatz 3,Der Bericht wird der betroffenen Hohen Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats sowie dem Generalsekretär des Europarats zur Veröffentlichung übersandt. Der Bericht wird auch dem Beschwerdeführer übersandt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013547
Alte Dokumentnummer
N1199111279L