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Art. 57

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5701.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

KAPITEL römisch sechs
BERICHT DER KOMMISSION

Artikel 57

  1. Absatz eins,Der in Artikel 28 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;
    2. Litera b
      eine Darstellung des Sachverhalts;
    3. Litera c
      die erzielte Lösung.
  2. Absatz 2,Der Bericht enthält auch die Namen des Präsidenten und der mitwirkenden Mitglieder. Er wird von dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.
  3. Absatz 3,Der Bericht wird der betroffenen Hohen Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats sowie dem Generalsekretär des Europarats zur Veröffentlichung übersandt. Der Bericht wird auch dem Beschwerdeführer übersandt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013547

Alte Dokumentnummer

N1199111279L