Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 58
(1)Absatz eins,Stellt die Kommission fest, daß eine gütliche Regelung im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 lit. b der Konvention nicht zu erreichen ist, so berät sie einen vom Berichterstatter angefertigten Berichtsentwurf, der auf der vorläufigen Meinung der Kommission auf Grund ihrer Beratung nach Artikel 55 beruht.Stellt die Kommission fest, daß eine gütliche Regelung im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Litera b, der Konvention nicht zu erreichen ist, so berät sie einen vom Berichterstatter angefertigten Berichtsentwurf, der auf der vorläufigen Meinung der Kommission auf Grund ihrer Beratung nach Artikel 55 beruht.
(2)Absatz 2,War die Kommission bei ihrer vorläufigen Meinungsbildung geteilter Auffassung, so gibt der Berichtsentwurf die verschiedenen Auffassungen wieder, wenn die Kommission dies beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013548
Alte Dokumentnummer
N1199111280L