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Art. 58

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5801.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 58

  1. Absatz eins,Stellt die Kommission fest, daß eine gütliche Regelung im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Litera b, der Konvention nicht zu erreichen ist, so berät sie einen vom Berichterstatter angefertigten Berichtsentwurf, der auf der vorläufigen Meinung der Kommission auf Grund ihrer Beratung nach Artikel 55 beruht.
  2. Absatz 2,War die Kommission bei ihrer vorläufigen Meinungsbildung geteilter Auffassung, so gibt der Berichtsentwurf die verschiedenen Auffassungen wieder, wenn die Kommission dies beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013548

Alte Dokumentnummer

N1199111280L