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Art. 59

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5901.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 59

  1. Absatz eins,Bei Beratung des in Artikel 58 vorgesehenen Berichtsentwurfs nimmt die Kommission zuerst den Teil des Berichts an, in dem sie den Sachverhalt feststellt.
  2. Absatz 2,Danach berät die Kommission und stimmt darüber ab, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betroffene Staat die ihm nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen verletzt hat.
  3. Absatz 3,Nur diejenigen Mitglieder, die an der in diesem Artikel vorgesehenen Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, sind berechtigt, ihre abweichende Meinung im Bericht zum Ausdruck zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013549

Alte Dokumentnummer

N1199111281L