Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 59
(1)Absatz eins,Bei Beratung des in Artikel 58 vorgesehenen Berichtsentwurfs nimmt die Kommission zuerst den Teil des Berichts an, in dem sie den Sachverhalt feststellt.
(2)Absatz 2,Danach berät die Kommission und stimmt darüber ab, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betroffene Staat die ihm nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen verletzt hat.
(3)Absatz 3,Nur diejenigen Mitglieder, die an der in diesem Artikel vorgesehenen Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, sind berechtigt, ihre abweichende Meinung im Bericht zum Ausdruck zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013549
Alte Dokumentnummer
N1199111281L