Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 60
(1)Absatz eins,Der in Artikel 31 der Konvention vorgesehene Bericht enthält
die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;
eine Darstellung des Verlaufs des Verfahrens vor der Kommission;
eine Darstellung der festgestellten Tatsachen;
die für zulässig erklärten Beschwerdegründe;
die Meinung der Kommission - unter Angabe der Anzahl der Mitglieder, welche die Mehrheit gebildet haben - zu der Frage, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betroffene Staat die ihm nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen verletzt hat;
die Gründe, auf die diese Meinung gestützt wird;
abweichende Meinungen von Mitgliedern der Kommission.
(2)Absatz 2,Der Bericht enthält die Namen des Präsidenten und der Mitglieder, die an der Beratung und Abstimmung nach Artikel 59 Absatz 2 teilgenommen haben. Er wird von dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.
(3)Absatz 3,Er wird dem Ministerkomitee und der betroffenen Hohen Vertragspartei zusammen mit etwaigen Vorschlägen nach Artikel 31 Absatz 3 der Konvention übersandt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013550
Alte Dokumentnummer
N1199111282L