Rechtstracker.at

Art. 62

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6201.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 62

  1. Absatz eins,Der in Artikel 30 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;
    2. Litera b
      eine Darstellung des Sachverhalts;
    3. Litera c
      eine kurze Darstellung des Verfahrens;
    4. Litera d
      die mit Gründen versehene Entscheidung über die Streichung im Register.
  2. Absatz 2,Der Bericht enthält die Namen des Präsidenten und der Mitglieder, die an der Entscheidung über die Streichung im Register teilgenommen haben. Er wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.
  3. Absatz 3,Er wird dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme sowie den Parteien mitgeteilt. Die Kommission kann den Bericht veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013552

Alte Dokumentnummer

N1199111284L