Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 62
(1)Absatz eins,Der in Artikel 30 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält
die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;
eine Darstellung des Sachverhalts;
eine kurze Darstellung des Verfahrens;
die mit Gründen versehene Entscheidung über die Streichung im Register.
(2)Absatz 2,Der Bericht enthält die Namen des Präsidenten und der Mitglieder, die an der Entscheidung über die Streichung im Register teilgenommen haben. Er wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.
(3)Absatz 3,Er wird dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme sowie den Parteien mitgeteilt. Die Kommission kann den Bericht veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013552
Alte Dokumentnummer
N1199111284L