Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
TITEL IVTITEL römisch vier
BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION ZUM GERICHTSHOF
Artikel 63
(1)Absatz eins,Die Kommission unterstützt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in allen bei ihm anhängigen Rechtssachen. Wird eine Sache dem Gerichtshof zugewiesen, so beauftragt die Kommission in einer Plenarsitzung eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an der Erörterung der Sache vor dem Gerichtshof als Vertreter teilzunehmen. Diese Vertreter können sich von jeder durch die Kommission bestimmten Person unterstützen lassen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie an die Weisungen gebunden, die ihnen die Kommission erteilen kann.
(2)Absatz 2,Bis zur Bestellung der Vertreter kann sich der Präsident, falls er vom Gerichtshof um Stellungnahme ersucht wird, über das weitere Verfahren des Gerichtshofs äußern.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013553
Alte Dokumentnummer
N1199111285L