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Art. 63

Fassungen
01.10.1990 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6301.10.199031.10.1998 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

TITEL römisch vier
BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION ZUM GERICHTSHOF

Artikel 63

  1. Absatz eins,Die Kommission unterstützt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in allen bei ihm anhängigen Rechtssachen. Wird eine Sache dem Gerichtshof zugewiesen, so beauftragt die Kommission in einer Plenarsitzung eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an der Erörterung der Sache vor dem Gerichtshof als Vertreter teilzunehmen. Diese Vertreter können sich von jeder durch die Kommission bestimmten Person unterstützen lassen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie an die Weisungen gebunden, die ihnen die Kommission erteilen kann.
  2. Absatz 2,Bis zur Bestellung der Vertreter kann sich der Präsident, falls er vom Gerichtshof um Stellungnahme ersucht wird, über das weitere Verfahren des Gerichtshofs äußern.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013553

Alte Dokumentnummer

N1199111285L