Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 64
(1)Absatz eins,Entscheidet die Kommission nach Artikel 48 lit. a der Konvention, eine Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, so stellt sie einen Antrag; dieser enthält insbesondereEntscheidet die Kommission nach Artikel 48 Litera a, der Konvention, eine Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, so stellt sie einen Antrag; dieser enthält insbesondere
die Bezeichnung der Parteien in dem vor ihr durchgeführten Verfahren;
den Tag der Annahme ihres Berichts;
den Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee übermittelt worden ist;
den Gegenstand des Antrags;
die Namen und Adressen der Vertreter der Kommission.
(2)Absatz 2,Der Sekretär der Kommission übermittelt der Kanzlei des Gerichtshofs vierzig Ausfertigungen des in Absatz 1 vorgesehenen Antrags.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013554
Alte Dokumentnummer
N1199111286L