Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 66
Sobald der in Artikel 64 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung, vorgesehene Antrag übermittelt worden oder eine Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 1 lit. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingegangen ist, reicht der Sekretär der Kommission bei der Kanzlei des Gerichtshofs eine ausreichende Anzahl von Ausfertigungen des Berichts der Kommission ein.Sobald der in Artikel 64 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung, vorgesehene Antrag übermittelt worden oder eine Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 1 Litera c, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingegangen ist, reicht der Sekretär der Kommission bei der Kanzlei des Gerichtshofs eine ausreichende Anzahl von Ausfertigungen des Berichts der Kommission ein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013556
Alte Dokumentnummer
N1199111288L