Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 67
Die Kommission übermittelt dem Gerichtshof auf sein Ersuchen sämtliche die Rechtssache betreffenden Schriftsätze, Beweisstücke, Urkunden und Auskünfte mit Ausnahme der Schriftstücke, die den Versuch einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b der Konvention betreffen; für die Übermittlung dieser Schriftstücke bedarf es in jedem Fall einer Entscheidung der Kommission.Die Kommission übermittelt dem Gerichtshof auf sein Ersuchen sämtliche die Rechtssache betreffenden Schriftsätze, Beweisstücke, Urkunden und Auskünfte mit Ausnahme der Schriftstücke, die den Versuch einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 Litera b, der Konvention betreffen; für die Übermittlung dieser Schriftstücke bedarf es in jedem Fall einer Entscheidung der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013557
Alte Dokumentnummer
N1199111289L